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Fördergesellschaft

Gesellschaft zur Förderung der Katholischen Akademie DIE WOLFSBURG e.V.

Die WOLFSBURG führt Gespräche über die wichtigen Fragen in Gesellschaft und Kirche. Dabei braucht sie mehr denn je engagierte Förderung und Wegbegleitung.

Die Gesellschaft zur Förderung der Katholischen Akademie DIE WOLFSBURG führt Menschen zusammen, denen dies ein Anliegen ist. Ihre Mitglieder unterstützen die Akademieprojekte an den Nahtstellen von Gesellschaft und Kirche, Wirtschaft und Politik, Wissenschaft und Kultur.

Die WOLFSBURG bedarf in ihrer inhaltlichen Arbeit auch zusätzlicher finanzieller Hilfe, damit z.B. herausragende Tagungen und Symposien, die Veröffentlichung von Publikationen zu wichtigen Themen der Zeit und Initiativen zur Begegnung von Kirche und Kultur möglich bleiben. Der Verein leistet diese Förderung durch Mitgliedsbeiträge und eingehende Spenden sehr wirksam.

Die Mitglieder der Gesellschaft zur Förderung der Katholischen Akademie DIE WOLFSBURG e.V. erhalten regelmäßig die Akademiezeitschrift „Akzente“ und weitere Informationen über das aktuelle Akademieprogramm. Darüber hinaus werden sie zu einer jährlichen Veranstaltung eingeladen, die sich ausschließlich an die Mitglieder richtet.

Fördern Sie die Gespräche über die wichtigen Fragen in Gesellschaft und Kirche. Werden auch Sie Mitglied!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der katholischen Akademie ´Die Wolfsburg` e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist in Duisburg in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Katholischen Akademie Die Wolfsburg.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Ist eine juristische Person Mitglied des Vereins, bestimmt sie eine natürliche Person, die ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnimmt.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags endgültig. Bei Aufnahmeanträgen beschränkt geschäftsfähiger Personen ist die Einverständniserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis einschließlich zum 1. Oktober eines Jahres vorliegen, wenn die Mitgliedschaft zum Ende desselben (Geschäfts-)Jahres beendet sein soll, anderenfalls endet sie mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
  • Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Den Beschluss über den Ausschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.
d) Die ausgeschlossenen/ausgetretenen Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. a) Der Vorstand besteht aus
(1) dem/der Vorsitzenden,
(2) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine der/die Schatzmeister/in ist,
(3) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer/in
(4) dem/der Direktor/in der katholischen Akademie als geborenem Mitglied.
Mit Ausnahme des geborenen Vorstandsmitglieds werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar für die Dauer von 3 Jahren. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Auch über die Amtszeit von 3 Jahren hinaus bleibt der Vorstand bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
b) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in das freigewordene Vorstandsamt. Bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstandsmitglieds wird die Vorstandsarbeit durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder gewährleistet.
c) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerrufen werden.
2. Der in § 6 Nr. 1 genannte Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB.
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der/die Vorsitzende oder eine/ein stellvertretende/r Vorsitzendende/r ist.
3. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Verein austritt.
4. Hauptamtliche Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Wird die Tätigkeit ehrenamtlich geleistet, ist die Erstattung etwaiger angemessener Auslagen gegen entsprechenden Nachweis zulässig.
5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese oder aufgrund dieser Satzung oder von Gesetzes wegen einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Geschäftsführung,
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung,
f) die Erstellung der Jahreshaushaltspläne und Jahresberichte,
g) die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins unter Beachtung des Vereinszwecks, wie er in §§ 2 und 3 dieser Satzung dargelegt ist,
h) die Geschäftsverteilung der Vorstandsmitglieder.

§ 8 Einberufung des Vorstands
1. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung ist nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) nachzuweisen.
Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform.
2. Eine Vorstandssitzung ist mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr einzuberufen, darüber hinaus wenn die Geschäftslage es erforderlich macht oder wenigstens 2 Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
3. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zumindest sieben Tagen. Die Vorstandssitzung ist mit einer kürzeren Frist einzuberufen, wenn zumindest 3 Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einberufungsfrist darf nicht kürzer als 3 Tage sein.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird an die zuletzt von den Mitgliedern des Vorstands dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse etc.) versandt.
4. § 12 Nr. 2 Abs. 3 (Eventualladung) gilt entsprechend.

§ 9 Durchführung der Vorstandssitzung, Beschlussfassung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf sonstigem Wege (z. B. virtuell (online), Umlaufverfahren), § 12 Nr. 3 gilt entsprechend.
2. Der/Die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand den/die Leiter/in der Versammlung. Die Verhinderung ist nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) nachzuweisen.
3. Zu Beginn der Vorstandssitzung wird ein/e Protokollführer/in gewählt.
4. Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, ist bei Einhaltung der in § 8 genannten Form und Frist zu einer erneuten Sitzung einzuladen, wenn nicht von der in § 8 Nr. 4 dargelegten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. In dieser Sitzung ist der Vorstand unabhängig von der Anzahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
5. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Beschluss als nicht gefasst, ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
6. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann ein Vorstandsbeschluss außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb einer vom antragstellenden Vorstandsmitglied gesetzten mindestens 3-tägigen und höchstens 2-wöchigen Frist ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklärt. § 12 Nr. 3 c) gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass er abweichend von/ergänzend zu den §§ 8 und 9 dieser Satzung gilt.
Mündlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Leitende der Vorstandssitzung. Auf Antrag von zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
8. § 13 Nr. 6 gilt entsprechend.
9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Es ist von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und im Anschluss allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 10 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch diese oder aufgrund dieser Satzung oder von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben, insbesondere für

  • die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mitglieder des Vorstands, die nicht dessen geborene Mitglieder sind,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Zwecks des Vereins,
  • die Auflösung des Vereins,
  • den jährlichen Vereinshaushalt,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichts und des Wirtschaftsplans,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung, der Jahresbericht sowie der Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

  • wenn das Wohl des Vereins dies erfordert,
  • wenn der Vorstand dies für erforderlich hält,
  • auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Jede Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes einberufen, sofern diese/r verhindert ist durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstandes. Die Verhinderung ist nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) nachzuweisen.
2. Die Einberufung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung durch Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt in Schrift- oder Textform mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
Soll in der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins beraten und/oder beschlossen werden, ist dies in der Einladung anzukündigen. Bei einer geplanten Änderung der Satzung/des Vereinszwecks muss die Einladung den Wortlaut des zu ändernden und des geänderten Satzungstextes enthalten.
In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, die am gleichen Tag wie die erste Mitgliederversammlung stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Tagesordnung der zweiten Mitgliederversammlung darf keine Tagesordnungspunkte enthalten, die nicht bereits in der Tagesordnung für die erste Mitgliederversammlung enthalten waren.
Die Einladung wird an die letzte dem Verein schriftlich durch das Mitglied bekannt gegebene Adresse (z.B. Postanschrift, E-Mail-Adresse) versandt.
3. a) Auf Vorschlag der für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständigen Person kann die Mitgliederversammlung virtuell (online) oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist und dreiviertel der Mitglieder des Vereins dem zustimmen.
b) Wird die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren durchgeführt, kann dies in Schrift- oder Textform geschehen.
c) Soll die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt werden, gilt abweichend von/ergänzend zu §§ 12 und 13 folgendes:
(1) Mit der Einladung sind den Mitgliedern die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur virtuellen Mitgliederversammlung zu übersenden, die nur für eine einzige virtuelle Mitgliederversammlung gültig sind;
(2) zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung berechtigt sind ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder. Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder erhalten dazu die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden darf. Die Mitglieder verpflichten sich,

  • diese Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten,
  • keinem nicht zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung berechtigten Dritten auf sonstige Weise Zugang zu der virtuellen Mitgliederversammlung zu verschaffen.

Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als stimmberechtigtes Mitglied aus;
(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel. Das nähere bestimmt der Aufsichtsrat, der für die ordnungsgemäße Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung verantwortlich ist.
(4) Eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung
1. Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, sollte diese/r verhindert sein von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sollten beide verhindert sein, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leiter/in. Die Verhinderungen sind nur im Innenverhältnis (dem Vorstand gegenüber) nachzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Leiter/in der Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll in der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins entschieden werden, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn zumindest 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 12 Nr. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der jeweiligen Abstimmung oder Wahl anwesenden Mitglieder dies beantragen.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung spätestens im Zeitpunkt der Stimmabgabe eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Abwesende Mitglieder können sich bei der Abgabe der Stimme durch ein anderes Mitglied nicht vertreten lassen, eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn diese Satzung bestimmt etwas anderes.
Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenführung
1. Der/die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Essen mit der Maßgabe, dass das noch vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
2. Liquidator ist der/die Vorsitzende. Er/Sie ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn und soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Gesellschaft zur Förderung
Der Katholischen Akademie
DIE WOLFSBURG e. V.
Falkenweg 6
45478 Mülheim/Ruhr
www.die-wolfsburg.de
wolfsburg.foerdergesellschaft@bistum-essen.de
IBAN DE94 3606 0295 0000 0030 00
BIC GENODED1BBE